Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der Nötzold Maschinenbau GmbH & Co. KG
Allgemeines
Für Lieferungen und sonstige Leistungen (auch aus Montageaufträgen) der Firma Nötzold Maschinenbau
GmbH & Co. KG, oder Auftragnehmer genannt, gelten ausschließlich die nachstehenden Allgemeinen
Geschäftsbedingungen. Abweichungen von den Bedingungen der Nötzold Maschinenbau GmbH & Co. KG
gelten nur, wenn sie von der Nötzold Maschinenbau GmbH & Co. KG ausdrücklich anerkannt worden sind.
Angebot
Alle Angebote der Nötzold Maschinenbau GmbH & Co. KG sind freibleibend. Für den Umfang der
vertraglich geschuldeten Leistung ist ausschließlich die Auftragsbestätigung der Nötzold
Maschinenbau GmbH & Co. KG maßgebend. In Katalogen, Prospekten u .ä . enthaltenen technischen Daten
sind nur verbindlich, soweit sie im Vertrag ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Dies gilt
auch für ein Angebot oder der Auftragsbestätigung beigefügten oder zugrunde liegenden Unterlagen,
wie Abbildungen, Zeichnungen, Maß- und Gewichtsangaben. Änderungen der Konstruktion, der
Werkstoffwahl, der Spezifikation und der Bauart behält sich die Nötzold Maschinenbau GmbH & Co. KG
auch nach Absendung einer Auftragsbestätigung vor, sofern diese Änderungen weder der
Auftragsbestätigung noch der Spezifikation des Auftraggebers widersprechen. Der Auftraggeber wird
sich mit darüber hinausgehenden Änderungsvorschlägen der Nötzold Maschinenbau GmbH & Co. KG
einverstanden erklären, soweit diese für den Auftraggeber zumutbar sind. Nebenabreden und
Änderungen gegenüber der Auftragsbestätigung bzw. in der Annahmeerklärung gegenüber dem Angebot
sind nur gültig, wenn sie von der Nötzold Maschinenbau GmbH & Co. KG schriftlich bestätigt werden.
An Plänen und technischen Unterlagen, die dem Kunden im Rahmen des Vertragsabschlusses ausgehändigt
wurden, behält die Nötzold Maschinenbau GmbH & Co. KG Eigentums - und Urheberrecht; sie dürfen
Dritten nicht zugänglich gemacht werden und sind auf Verlangen der Nötzold Maschinenbau GmbH & Co.
KG unverzüglich zurückzugeben. Für die Rechtmäßigkeit der Benutzung der Nötzold Maschinenbau GmbH &
Co. KG übergebenen Plänen und technischen Unterlagen haftet nur der Kunde. Zu einer Nachprüfung der
vorstehend genannten Unterlagen, besonders in Bezug auf gewerbliche Schutzrechte Dritter, ist die
Nötzold Maschinenbau GmbH & Co. KG nicht verpflichtet. Stellt die Nötzold Maschinenbau GmbH & Co.
KG über Betriebsanleitungen hinausgehende Konstruktionsinformationen zur Verfügung, verpflichtet
sich der Kunde, diese nicht an Dritte weiterzugeben.
Preise und Zahlungsbedingungen
Die Preise gelten ab Werk, ausschließlich Verpackung und sonstiger Versand- und Transportspesen
zuzüglich der Umsatzsteuer in der jeweils geltenden gesetzlichen Höhe und werden in Euro gestellt.
Liegen zwischen Vertragsschluss und Auslieferung mehr als 3 Monate, ohne dass eine
Lieferverzögerung der Nötzold Maschinenbau GmbH & Co. KG von dieser zu vertreten ist, kann die
Nötzold Maschinenbau GmbH & Co. KG den Preis unter Berücksichtigung eingetretener Material - , Lohn
- und sonstiger Nebenkosten, die von ihr zu tragen sind, angemessen erhöhen. Erhöht sich der
Kaufpreis um mehr als 25 %, ist der Auftraggeber berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
Berücksichtigt die Nötzold Maschinenbau GmbH & Co. KG Änderungswünsche des Auftraggebers, so sind
die hierdurch entstehenden Mehrkosten durch den Auftraggeber der Nötzold Maschinenbau GmbH & Co. KG
zu erstatten. Bei Überschreitung des Zahlungszieles werden Verzugszinsen ab dem
Fälligkeitszeitpunkt der Zahlung in Höhe von 8% - Punkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz
berechnet. Weitergehender Schadenersatz bleibt vorbehalten. Eine Skontogewährung hat den Ausgleich
aller früher fälligen Rechnungen zur Voraussetzung. Schecks und rediskontfähige Wechsel werden nur
erfüllungshalber angenommen, sämtliche damit verbundenen Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.
Aufrechnung und Zurückhaltung sind ausgeschlossen, es sei denn, dass die Aufrechnungsforderung
unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist . Die Nichteinhaltung von Zahlungsbedingungen oder
Umstände, welche die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers zu mindern geeignet sind, haben die
sofortige Fälligkeit unserer Forderungen zur Folge.
Lieferzeit
Die Lieferzeit beginnt, sobald sämtliche Einzelheiten der Ausführung klargestellt und die
Vertragspartner über die Bedingungen des Geschäftes einig sind und bezieht sich auf die
Fertigstellung im Werk. Ihre Einhaltung setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des
Auftraggebers, insbesondere etwaiger Mitwirkungspflichten und gegebenenfalls vereinbarter Voraus -
oder Abschlags - bzw. Teilzahlungspflichten, voraus. Unvorhergesehene Ereignisse, die außerhalb des
Auftragnehmer Willens liegen, z.B. Betriebsstörungen - verlängern die Lieferfrist angemessen und
zwar auch dann, wenn sie während eines Lieferungsverzuges eintreten. Das gleiche tritt ein, wenn
behördliche oder sonstige für die Ausführung der Lieferung erforderliche Angaben des Auftraggebers
nicht rechtzeitig eingehen, ebenso bei nachträglicher auftraggeberseitiger Änderung der Bestellung.
Kann die Nötzold Maschinenbau GmbH & Co. KG Liefertermine ohne Verschulden nicht einhalten, sind
Schadenersatzansprüche ausgeschlossen. Gerät der Auftraggeber in Annahmeverzug ist die Nötzold
Maschinenbau GmbH & Co. KG berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers
einzulagern. Trifft der Auftraggeber nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist keine für den
Annahmeverzug beendende Entscheidung, kann die Nötzold Maschinenbau GmbH & Co. KG den Rücktritt vom
Vertrag erklären und anderweitig über den Liefergegenstand verfügen. Daneben kann die Nötzold
Maschinenbau GmbH & Co. KG vom Kunden Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Auch im Falle
der späteren Lieferung bleibt die Geltendmachung weiterer Schadenersatzansprüche vorbehalten.
Abrufaufträge müssen spätestens innerhalb von 12 Monaten nach Auftragserteilung abgerufen werden.
Geschieht dies nicht, kann die Nötzold Maschinenbau GmbH & Co. KG für den nicht abgerufen Teil,
Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen.
Erfüllung, Verpackung, Versand, Gefahrenübergang
Erfüllungsort für alle sich mittelbar oder unmittelbar aus dem Vertragsverhältnis ergebenden
Verpflichtungen, einschließlich der Zahlungspflicht, ist der Sitz der Nötzold Maschinenbau GmbH &
Co. KG. Teillieferungen sind zulässig. Die Lieferung erfolgt ab Werk. Die Verpackung wird zu
Selbstkosten berechnet und nur zurückgenommen , wenn die Nötzold Maschinenbau GmbH & Co. KG kraft
zwingender gesetzlicher Regelungen hierzu verpflichtet ist. Die Gefahr und insbesondere das volle
Transportrisiko geht im Augenblick der Übergabe an den Frachtführer oder bei Bekanntgabe der
Abholbereitschaft an den Auftraggeber über. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie
unwesentliche Mängel aufweisen, vom Kunden unbeschadet der Rechte aus Abschnitt 7 entgegenzunehmen.
Die Lieferung gilt als erfüllt, wenn die Gefahr für den Liefergegenstand auf den Kunden
übergegangen ist. Von diesem Tage an hat der Auftragnehmer nur noch nach den Vorschriften des
Abschnittes „Mängelhaftung“ dieser Lieferbedingungen einzustehen.
Eigentumsvorbehalt
Die Nötzold Maschinenbau GmbH & Co. KG behält sich das Eigentum an den gelieferten Sachen bis zur
vollständigen Bezahlung vor. Der Eigentumsvorbehalt gilt bis sämtliche, auch künftige und bedingte
Forderungen aus der Geschäftsverbindung zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer erfüllt sind. Bei
laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum an den Lieferungen (Vorbehaltsware) als Sicherung
der Ansprüche des Auftragnehmers aus der Saldorechnung. Der Auftraggeber ist zur
Sicherungsübereignung oder Verpfändung der gelieferten Sachen nicht befugt, jedoch zur weiteren
Veräußerung der Vorbehaltsware im geordneten Geschäftsgang berechtigt. Die hieraus gegenüber seinen
Geschäftspartnern entstehenden Forderungen tritt er hiermit der Nötzold Maschinenbau GmbH & Co.
KG bereits ab. Werden gelieferte Sachen vom Auftraggeber be- oder verarbeitet, erstreckt sich der
Eigentumsvorbehalt auch auf die gesamte neue Sache. Der Auftraggeber erwirbt Miteigentum zu dem
Bruchteil, der dem Verhältnis des Wertes seiner Ware zu dem von dem Auftragnehmer gelieferten Sache
entspricht. Übersteigt der Wert sämtlicher für den Auftragnehmer bestehenden Sicherheiten die
bestehenden Forderungen nachhaltig um mehr als 10%, so wird der Auftragnehmer auf Verlangen des
Auftraggebers Sicherheiten nach Wahl des Auftragnehmers freigeben. Wird ein verlängerter bzw.
erweiterter Eigentumsvorbehalt nicht wirksam vereinbart, ist der Auftraggeber nicht berechtigt, vor
vollständiger Bezahlung gelieferte Sachen mit anderen Sachen zu verbinden oder zu vermischen. Die
Nötzold Maschinenbau GmbH & Co. KG ist berechtigt, die Eigentumsvorbehaltsrechte geltend zu machen,
ohne vom Vertrag zurückzutreten. Pfändungen oder Beschlagnahme der Vorbehaltsware von dritter Seite
sind vom Auftraggeber unverzüglich anzuzeigen. Daraus entstehende Interventionskosten gehen in
jedem Fall zu Lasten des Auftraggebers. Falls die Nötzold Maschinenbau GmbH & Co. KG nach Maßgabe
vorstehender Bestimmungen vom Eigentumsvorbehalt durch Zurücknahme von Vorbehaltsware Gebrauch
macht , besteht die Berechtigung , die Ware freihändig zu verkaufen oder versteigern zu lassen.
Die Rücknahme der Vorbehaltsware erfolgt zu dem erzielten Erlös, höchstens jedoch zu den
vereinbarten Lieferpreisen. Weitergehende Ansprüche auf Schadensersatz, insbesondere auf
entgangenen Gewinn, bleiben vorbehalten.
Mängelhaftung
Ist der Kauf für beide Teile ein Handelsgeschäft, so hat der Auftraggeber die empfangene Leistung
unverzüglich nach Erhalt, soweit dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist, zu
untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, der Nötzold Maschinenbau GmbH & Co. KG unverzüglich
Anzeige zu machen. Unterlässt der Käufer diese Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei
denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Im
Übrigen gelten die §§ 377 ff. HGB . Die Mängelansprüche sind auf Nacherfüllung beschränkt. Nach
Wahl der Nötzold Maschinenbau GmbH & Co. KG werden die Mängel durch Nachbesserung oder Neulieferung
beseitigt. Sofern der Mangel nicht die Reparatur am Aufstellungsort bedingt, hat der Auftraggeber
nach Wahl der Nötzold Maschinenbau GmbH & Co. KG entweder Gelegenheit zur Reparatur am Aufstellort
zu gewähren oder die mangelhaften Teile zur Reparatur oder Ersatzleistung zu übersenden. Eine
Rücklieferung zum Auftragnehmer hat nur nach ausdrücklicher Abstimmung mit dem Auftragnehmer zu
erfolgen. Die Entscheidung über die Art und Weise eines Rücktransports, insbesondere die Auswahl
des Transportweges und des Transportführers trifft allein der Auftragnehmer. Transportkosten
werden innerhalb der Europäischen Gemeinschaft übernommen, jedoch unverzollt und ohne etwaige
Mehrkosten für Luftfracht oder Expresssendungen. Im Übrigen werden die Transportkosten bis zum
Verschiffungshafen getragen. Die Ausbaukosten werden nicht übernommen. Zur Vornahme aller der
Nötzold Maschinenbau GmbH & Co. KG nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Nachbesserungen
bzw. Ersatzlieferungen hat der Auftraggeber, gegebenenfalls nach Verständigung mit der Nötzold
Maschinenbau GmbH & Co. KG die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, sonst ist der
Auftragnehmer von der Pflicht zur Nacherfüllung befreit. Bei Ersatzlieferung gilt die
Gewährleistungspflicht der Nötzold Maschinenbau GmbH & Co. KG als erfüllt, wenn dem Kunden das
ordnungsgemäß reparierte Teil oder ein Ersatzteil geliefert wird. Ersetzte Teile werden Eigentum
des Auftragnehmers. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr
unverhältnismäßig großer Schäden hat der Auftraggeber das Recht, den Mangel selbst oder durch
Dritte beseitigen zu lassen und von der Nötzold Maschinenbau GmbH & Co. KG Ersatz der notwendigen
Kosten zu verlangen. Voraussetzung hierfür ist jedoch in jedem Fall die ordnungsgemäße
Mängelanzeige mit der begründeten Ankündigung, dass eine sofortige Beseitigung des Mangels
erforderlich ist. Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung hat der Auftraggeber das Recht, nach seiner
Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen. Weitergehende
Ansprüche des Auftraggebers, soweit diese nicht aus einer Garantieübernahme resultieren, sind
ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder Verletzung wesentlicher
Vertragspflichten des Auftragnehmers. Die Mängelansprüche verjähren in einem Jahr seit Lieferung.
Die Frist beginnt mit der Anlieferung beim Auftraggeber bzw. dem von ihm bestimmten Ort bzw. mit
der Mitteilung über die Versandbereitschaft, sofern die Abholung durch den Auftraggeber vereinbart
wurde. Für die im Rahmen der Gewährleistung gelieferten Ersatzstücke oder reparierten Teile gelten
die gleichen Gewährleistungsbedingungen, wie für den ursprünglichen Liefergegenstand. Die Nötzold
Maschinenbau GmbH & Co. KG haftet nicht, wenn der mangelhafte Gegenstand vor Meldung des Mangels
zerlegt oder verändert worden ist. Für unverbindliche Vorschläge im Rahmen des Kundendienstes
können wir keine Haftung übernehmen. Für Materialmängel haften wir nur insoweit, als diese bei
Anwendung fachmännischer Sorgfalt hätten erkannt werden können. Für natürliche Abnutzung
(Verschleiß) wird keine Haftung übernommen. Für Mangelfolgeschäden haften wir lediglich im Rahmen
der Leistungen unserer Betriebshaftpflichtversicherung.
Haftung
Schadensersatzansprüche des Käufers sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei Vorsatz, grober
Fahrlässigkeit, Verletzung wesentlicher Vertragspflichten des Verkäufers oder Garantieübernahmen
Für Arbeiten nach Kundenzeichnungen übernehmen wir nur für die Ausführung, nicht aber für die
Funktion eine Gewährleistung
Geltendes Recht und Gerichtsstand
Einbeziehung und Auslegung dieser Verkaufs - und Lieferbedingungen regeln sich ebenso wie Abschluss
und Auslegung der Rechtsgeschäfte, die die Nötzold Maschinenbau GmbH & Co. KG mit anderen
Unternehmern eingeht, ausschließlich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung
der UN - Kaufrechtsnormen ist ausgeschlossen. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieses
Vertrags oder seiner Bestandteile lässt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen unberührt. Die
Vertragspartner sind im Rahmen des Zumutbaren nach Treu und Glauben verpflichtet, eine unwirksame
Bestimmung durch eine ihrem wirtschaftlichen Erfolg gleichkommende wirksame Regelung zu ersetzen,
sofern dadurch keine wesentliche Änderung des Vertragsinhaltes herbeigeführt wird; das Gleiche
gilt, falls ein regelungsbedürftiger Sachverhalt nicht ausdrücklich geregelt ist. Gerichtsstand ist
der für den Firmensitz der Nötzold Maschinenbau GmbH & Co. KG zuständige Gerichtsort, soweit der
Auftraggeber Kaufmann ist. Die Nötzold Maschinenbau GmbH & Co. KG ist auch berechtigt, vor einem
Gericht zu klagen, welches für den Sitz oder eine Niederlassung des Auftraggebers zuständig ist.
Die Nötzold Maschinenbau GmbH & Co. KG ist berechtigt, die zur Abwicklung des Kaufvertrages
erforderlichen Daten des Kunden unter Berücksichtigung der Bestimmungen des
Bundesdatenschutzgesetzes zu speichern und zu verarbeiten.
Auf Wunsch können wir Ihnen die AGB`s auch als PDF oder schriftlich zukommen lassen.
Stand 03/2018